Statuten des K.V. Lainezupfer

I. NAME, SITZ, DAUER UND ZWECK

Art. 1: Name und Dauer

Unter dem Namen
KV Lainezupfer Biel-Benken
besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt.

Art. 2: Sitz

 

Der Verein hat seinen Sitz am Wohnort des Präsidenten.

Art. 3: Sektion der SKG

Der Verein ist eine Sektion der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) im Sinne von Art. 5 der SKG-Statuten.

Art. 4: Zweck

Der KV Lainezupfer Biel-Benken stellt sich zur Aufgabe:

  1. Die Reinzucht, Haltung und Verbreitung von Hunderassen in der Schweiz zu fördern.
  2. Die Bestrebungen der SKG zu unterstützen.
  3. Kynologische Wettkämpfe und Veranstaltungen durchzuführen.
  4. Informationen und Kenntnisse an seine Mitglieder und an weitere Kreise über die Zucht von Rassehunden, über die Anschaffung und Haltung sowie über die Erziehung und Ausbildung von Hunden auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu vermitteln.
  5. Eine sportlich faire Gesinnung unter den Mitgliedern zu fördern und sie zur Beachtung der Prinzipien der Tierschutzgesetzgebung anzuhalten.
  6. Die Interessen des Vereins und seiner Mitglieder gegenüber Behörden zu wahren.
  7. Freundschaftliche Beziehungen unter den Mitgliedern sowie unter in- und ausländischen Vereinigungen zu fördern

Art. 5: Zweckverfolgung

Die Sektion strebt die Erfüllung dieser Aufgaben an durch:

  1. Durchführung von Erziehungs- und Ausbildungskursen.
  2. Erfahrungsaustausch und Beratung bei der Ausbildung von Hunden.
  3. Beratung bei der Auswahl und beim Kauf von Hunden.
  4. Durchführung von Informationsveranstaltungen.
  5. Durchführung von Leistungsprüfungen und anderen Veranstaltungen.
  6. Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Behörden.

II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 6: Mitgliederkategorien

Der Verein setzt sich zusammen aus:

  1. Aktivmitgliedern;
  2. Passivmitgliedern;
  3. Ehrenmitgliedern;
  4. SKG-Veteranen.

Art. 7: Allgemeine Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein, Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Minderjährige können nur im Einverständnis der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters Mitglied sein. Jugendliche Mitglieder müssen für die Ausübung des Stimmrechts mindestens 16 Jahre alt sein.

 Art. 8: Aufnahme von Aktiv- und Passivmitgliedern

Die Aufnahme von Aktiv- und Passivmitgliedern erfolgt durch den Vorstand, der einstimmig entscheiden muss. Die technische Kommission hat dabei Antragsrecht. Wer als Aktivmitglied eintreten will, hat ein schriftliches Aufnahmegesuch beim Vorstand einzureichen.
Vor der Aufnahme sind Namen und Adresse der Bewerber in den Publikumsorganen der SKG zu veröffentlichen. Unterlassung der Publikation hat die Nichtigkeit der Mitgliedschaft im Verein zur Folge.
Einsprachen sind innert 14 Tagen nach der Publikation schriftlich und begründet beim Vorstand des Vereins einzureichen, der darüber entscheidet. Der Vorstand kann die Aufnahme von Aktiv- und Passivmitgliedern nur unter Angabe der Gründe ablehnen.

 Art. 9: Voraussetzungen für die Aktivmitgliedschaft

Personen, die sich für die Aktivmitgliedschaft bewerben, müssen während mindestens eines Jahres beim Verein einen oder mehrere Ausbildungskurse (Welpen- und Junghundekurse) besucht und/oder in einer Familien-/Sporthundegruppe mitgewirkt haben.
Wenn die Aufnahme eines Aktivmitglieds für den Verein und dessen Zielsetzung von Vorteil ist, kann der Vorstand in begründeten Ausnahmen von dieser Regelung abweichen.

Art. 10: Ehrenmitglieder und Veteranen

Natürliche Personen, die sich um die Kynologie oder den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Für die Ernennung ist ein Mehr von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ehrenmitglieder können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden, haben aber kein Stimmrecht.
Personen, die während 25 Jahren ununterbrochen Mitglied in einer SKG-Sektion waren, werden auf Antrag des Vereins durch die SKG zu Veteranen ernannt und erhalten das Veteranenabzeichen.
Dieses wird ihnen namens der SKG durch den Verein überreicht (Art. 17 der SKG-Statuten).

Art. 11: Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

Art. 12: Austritt

Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten erfolgen. Erfolgt die Austrittserklärung während des Vereinsjahres, so ist der Beitrag für das ganze laufende Jahr zu entrichten. Kollektive Austrittserklärungen haben keine Gültigkeit.

Art. 13: Streichung

Mitglieder, die das gute Einvernehmen im Verein trotz Aussprache mit dem Vorstand fortgesetzt stören oder ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Sektion oder der SKG nicht erfüllt haben, können durch den Vorstand als Mitglied gestrichen werden.

Der Beschluss ist vom Vorstand zu fassen und dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Die Streichung wirkt sich nur innerhalb des Vereins aus und ist für andere SKGSektionen nicht verbindlich.

Art. 14: Rekursrecht bei Streichung

Dem betroffenen Mitglied steht die Möglichkeit zu, innert 30 Tagen seit der Eröffnung der Streichung beim Präsidenten zu Handen der nächsten Generalversammlung des Vereins Rekurs zu erheben. Die Generalversammlung entscheidet dann mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung.

Art. 15: Ausschluss

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

  1. Bei schwerwiegender Übertretung der Statuten oder der Reglemente der SKG oder deren Sektionen;
  2. Bei Schädigung des Ansehens oder der Interessen des KV Lainezupfer Biel-Benken oder der SKG in ideeller oder finanzieller Hinsicht durch betrügerisches, tierquälerisches oder in anderer Weise unehrenhaftes Verhalten

Art. 16: Verfahren

Der Ausschluss erfolgt in der Regel auf Antrag des Vereinsvorstandes durch die ordentliche Generalversammlung des Vereins, welche mit Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.
Dem Mitglied ist die Einleitung eines Ausschlussverfahrens mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen mit dem Hinweis, dass ihm wahlweise offen steht, seine Sache vor der Generalversammlung des Vereins in mündlicher oder schriftlicher Form zu vertreten.

Art. 17: Rekursrecht bei Ausschluss

Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen unter Hinweis auf das Rekursrecht an die nächste ordentliche Delegiertenversammlung der SKG. Art. 75 ZGB bleibt vorbehalten.

Art. 18: Publikation

Der Ausschluss zieht den Verlust der Mitgliedschaft in allen Sektionen der SKG nach sich. Jeder rechtskräftige Ausschluss ist in den offiziellen Publikumsorganen der SKG bekanntzugeben.
Beschliesst die Sektion einen Ausschluss, hat sie die Publikation in den Organen der SKG zu veranlassen.

Art. 19: Wirkung

Mitglieder, welche ausgeschlossen wurden, ist die Beschickung an anerkannten Ausstellungen und die Teilnahme an Prüfungen oder sonstigen Veranstaltungen der SKG oder ihrer Sektionen untersagt.
Das SHSB ist ihnen gesperrt, ein allfällig geschützter Zwingername wird gelöscht.

Art. 20: Rechte der Mitglieder

Alle an den Versammlungen anwesenden Aktivmitglieder ab sechzehntem Altersjahr, Ehrenmitglieder und SKG-Veteranen haben das gleiche Stimmrecht. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.
Rechte und Vergünstigungen der Vereinsmitglieder sind in besonderen Reglementen der SKG geregelt.

Art. 21: Pflichten der Mitglieder

Mit dem Eintritt in den Verein verpflichten sich die Mitglieder, die Statuten und die Reglemente der SKG und des Vereins anzuerkennen und zu befolgen sowie die festgelegten Beiträge zu bezahlen.

III. FINANZEN

Art. 22: Vereinseinnahmen

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

  1. Mitgliederbeiträgen;
  2. freiwilligen Zuwendungen;
  3. Vermögenserträgen;
  4. allfälligen weiteren Einnahmen.

Art. 23: Rechnungswesen

Die Rechnung des Vereins wird alljährlich auf den 31. Dezember abgeschlossen.

Art. 24: Eintritts- und Jahresbeiträge

Die Mitgliederbeiträge werden durch die ordentliche Generalversammlung festgesetzt. Neuaufgenommene Aktivmitglieder haben einen einmaligen Eintrittsbeitrag zu entrichten. Ehrenmitglieder und SKG-Veteranen sowie offizielle Übungsleiter des Vereins und die Vorstandsmitglieder des Vereins sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.

Art. 25: Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Gemäss Art. 19 der SKG-Statuten haftet die SKG nicht für Verbindlichkeiten der Sektionen, umgekehrt haftet auch die Sektion nicht für die Verbindlichkeiten der SKG.

Art. 26: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Generalversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. die Rechnungsrevisoren;
  4. die technische Kommission.

IV. ORGANE

Art. 27: Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt die anderen Organe und hat die Oberaufsicht über deren Tätigkeiten.

Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Vereinsjahres stattzufinden.

Art. 28: Einberufung und Anträge

Die Einberufung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt durch das Vereinsorgan oder durch Kreisschreiben an die Mitglieder, mindestens 20 Tage vor der Versammlung und unter Bekanntgabe der Traktandenliste. Grundsätzlich liegt das Einberufungsrecht beim Vorstand. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, kann diskutiert, aber nicht Beschluss gefasst werden. Anträge der Mitglieder sind, um gültig zu sein, dem Präsidenten bis Ende des der Generalversammlung vorangegangenen Kalenderjahres schriftlich und kurz begründet einzureichen

Art. 29: Ausserordentliche Generalversammlung

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch den Vorstand, durch die Rechnungsrevisoren oder durch mindestens einen Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Die ausserordentliche Generalversammlung ist innert zwei Monaten seit der Antragstellung durchzuführen.

Art. 30: Beschlussfassung und Protokoll

Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.

Art. 31: Befugnisse der Generalversammlung

Die Generalversammlung entscheidet in allen internen Vereinsangelegenheiten endgültig. Die Befugnisse der Generalversammlung sind:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
  2. Abnahme der Jahresberichtes des Präsidenten, des TK-Obmannes und des Kassiers;
  3. Abnahme der Jahresrechnung und Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsrevisoren;
  4. Entlastung des Vorstandes;
  5. Genehmigung des Budgets für das laufende Vereinsjahr;
  6. Festsetzung der Eintrittsgebühren, der Jahresbeiträge und allfälliger ausserordentlicher Beiträge;
  7. Festsetzung der Ausgabenkompetenz des Vorstandes;
  8. Wahl des Präsidenten, des Kassiers, der übrigen Vorstandsmitglieder, der Rechnungsrevisoren und deren Ersatzleute sowie allfällig weiterer Funktionäre;
  9. Beschlussfassung über Statutenänderungen;
  10. Beschlussfassung über Anträge an den Vorstand;
  11. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  12. Erledigung von Rekursen und Ausschluss von Mitgliedern;
  13. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens.

Art. 32: Stimm- und Wahlvorschriften

An der Generalversammlung sind alle Mitglieder stimm- und wahlberechtigt mit Ausnahme der Passivmitglieder. Jedes stimm- und wahlberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Passivmitglieder können als Rechnungsrevisor des Vereins gewählt werden.

Die Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt offen, sofern nicht mindestens ein Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Wahl verlangt.

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit dem einfachen Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Für Statutenänderungen bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei Wahlen das Los.

Art. 33: Vorstand

Der Vorstand ist das vollziehende Organ des Vereins und besteht aus mindestens acht Mitgliedern (Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar, Protokollführer, TK-Obmann und ein weiteres TK-Mitglied, sowie aus einem oder mehreren Beisitzern).

Art. 34: Befugnisse des Vorstands

Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

Art. 35: Wahl und Amtsdauer

Die Generalversammlung wählt den Präsidenten und die übrigen Vorstandsmitglieder für eine Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung ein Ersatzmitglied bestimmen.

Art. 36: Wahl- und übrige Voraussetzungen

Der Präsident muss Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein, auf jeden Fall Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 6 Abs. 2 der SKG-Statuten).

Präsident, Aktuar und Kassier sind verpflichtet, das offizielle Publikationsorgan der SKG zu abonnieren.

Art. 37: Beschlussfähigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäss einberufen wurde und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse werden durch einfaches Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung seiner Mitglieder. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 38: Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand überwacht die Einhaltung des Vereinszwecks. Er kann in diesem Rahmen nötigenfalls für alle Mitglieder verbindliche Reglemente im technischen und/oder organisatorischen Bereich erlassen. Sofern der technische Betrieb tangiert wird, ist vorgängig die Technische Kommission anzuhören.

Dem Präsidenten obliegt insbesonders:

  1. Die Leitung und die Überwachung der gesamten Vereinstätigkeit und die Erstattung des Jahresberichtes;
  2. die Vorbereitung der Geschäfte und die Einladung für die Vorstandssitzungen und die Generalversammlung;
  3. die Leitung dieser Sitzungen und Versammlungen;
  4. die Vertretung des Vereins nach aussen.

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle. Es können ihm spezielle Aufgaben übertragen werden.

Der Aktuar besorgt die Korrespondenz.

Der Kassier sorgt für rechtzeitigen Einzug der Mitgliederbeiträge, verwaltet die Kasse und erfüllt die Verpflichtungen, die ordentlicherweise dieser Funktion anfallen (Abrechnung mit der SKG etc.). Er schliesst die Vereinsrechnung auf Jahresende ab und erstattet darüber Bericht. Er erstellt das Budget für das laufende Vereinsjahr.

Der TK-Obmann ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich für den Übungsbetrieb, die Wartung von Übungsmaterial, die Einhaltung der kynologischen Übungsmethoden auf der Grundlage moderner Erkenntnisse und die Organisation von Prüfungen. Das weitere TKMitglied unterstützt den TKObmann in der Erfüllung dieser Aufgaben.

Der Protokollführer führt über Sitzungen, Versammlungen und Verhandlungen Protokoll. Er führt ein Beschlussbuch.

Den Beisitzern können besondere Aufgaben übertragen werden.

Art. 39: Befugnisse der Rechnungsrevisoren

Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag zu erstatten.

Art. 40: Wahl und Amtsdauer

Von der Generalversammlung werden zwei Rechnungsrevisoren, ein erster und ein zweiter Revisor sowie ein Ersatzrevisor gewählt. Nach einem Jahr scheidet der erste Revisor aus und die übrigen rücken nach. Sofortige Wiederwahl als Ersatzrevisor nach Ausscheiden ist möglich.

Im Übergangsjahr nach Einführung dieser Regelung entscheiden die gewählten Rechnungsrevisoren selbst, wer erster und zweiter Revisor und wer Ersatzrevisor ist.

Art. 41: Die technische Kommision

Der technischen Kommission (TK) gehören an:

  • Der Obmann der TK;
  • weitere TK-Mitglieder, welche Übungsleiter sein müssen;
  • der Platzwart / Materialverwalter;
  • der Vereinspräsident.

Art. 42: Aufgaben der technischen Kommission

Die TK ist verantwortlich für die Aus- und Weiterbildung im technischen Bereich. Sie überwacht die Befolgung der Reglemente der TKGS, der KAMO und der SKG, hat die Durchführung der Prüfungen zu organisieren und für das Aufgebot der Richter zu sorgen sowie einen Übungskalender aufzustellen.

Der Obmann der TK hat die Übungsleiter und weitere TK-Mitglieder dem Vorstand zur Wahl und Bestätigung vorzuschlagen. Die TK stellt Antrag an den Vorstand für die Aufnahme von Mitgliedern.

Die TK kann für besondere Aufgaben beliebig erweitert werden. Über die Sitzungen der TK ist ein Protokoll zu führen

V. AUFLÖSUNG DES VEREINS

Art. 43: Auflösung des Vereins

Auflösung und Liquidation des Vereins können durch eine ausschliesslich zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins verfällt das Vermögen an die Albert Heim-Stiftung.

Art. 44: Schlussbestimmungen

Diese Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung vom 4. Februar 2000 genehmigt worden. Sie ersetzen die Statuten vom 26. April 1995 und werden nach Genehmigung durch den Zentralvorstand der SKG sofort in Kraft gesetzt.

Im Namen des KV Lainezupfer Biel-Benken:

Der Präsident:

Oskar Tschupp

 

Die Aktuarin:

Elisabeth Hasler

Die vorstehenden Statuten enthalten keine den SKG-Statuten widersprechende Bestimmungen. Sie werden daher im Sinne von Art. 6 der SKG-Statuten genehmigt.

(Stand: K.V. Lainezupfer Biel-Benken, 4. Februar 2000)

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4105 Biel-Benken

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